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Herzog Albrecht IV. erläßt in der Brauordnung ein weitergehendes Reinheitsgebot für Bier, das als Zutaten nur Gerste, Hopfen und Wasser erlaubte.
Nach dem Landshuter Erbfolgekrieg und der Wiedervereinigung der bayerischen Teilherzogtümer mussten auch die bis dahin unterschiedlichen bayerischen Landrechte harmonisiert werden. Im Rahmen dieser Arbeiten wurde das ursprünglich bayern-landshutische Reinheitsgebot neu gefasst und auf ganz Bayern ausgedehnt.