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„Durch allergnädigste Entschließung haben seine Majestät der König geruht, dem Sattlermeister und Wagenbauer Johann Michael Mayer dahier, jedoch ohne Einräumung seines Rechtes auf Hofarbeit oder sonstige Ansprüche den Titel des königlichen Hofsattlers zu verleihen geruht. Hinüber geht demselben zu seiner Legitimation gegenwärtige Eröffnung mit dem Bedeuten zu, dass er zwar zur Führung des großen königlichen Wappens mit den Ordensketten auf dem Aushängeschilde in geschnitzter oder gemalter Form berechtigt sey, außerdem den betreffenden Hoftitel nur in schriftlicher Bezeichnung ausdrücken darf...“