Neuntes Kapitel
Vom peinlichen Gericht
Im alten München gab es drei Strafgewalten: die des Landesfürsten, die der Stadt und die des Militärs, und jede derselben hielt mit Eifersucht ihre Rechte im Auge. Aber nicht bloß darum war die Justizpflege eine vielfach verschiedene, sondern auch weil das Recht in jenen Tagen keineswegs für Alle gleich war, wie heute.
So wurden Standespersonen, welche sich eines Kriminalverbrechens verdächtig gemacht, entweder in ihrer eigenen Behausung, oder auf der Hauptwache oder sonst in einem anständigen Lokale, z. B. dem Grafenstübchen, bewacht. In späterer Zeit diente dazu, insbesondere wenn die Verdächtigen von etwas geringerem Range waren, der neue Thurm vor dem Kostthor. Siegelmäßige hatten in einem solchen Falle Anspruch darauf, im Schottenstübchen im alten Hofe oder im neuen Thurm einquartiert zu werden. Was das Schottenstübel anlangt, so hat es seinen Namen von einem gewissen Lucas Schott erhalten, der darin saß.
Für Hof- und geringere Staatsbedienstete diente der längst abgebrochene Müllerthurm als Untersuchungsgefängniß, während bürgerliche Verbrecher in der Stadtfrohnfeste im Stadtoberrichterhaus oder in der Schergenstube im Rathhaus und militärische in der Hauptwache, in den Kasernen oder bei schwereren Fällen im Taschenthurm gefangen gehalten wurden. Aus all diesen Haftlokalen wurden die in Untersuchung Gezogenen entweder als nicht schuldig entlassen oder aber bei dringenderem Verdachte eines peinlichen Verbrechens regelmäßig in den Falkenthurm gebracht.
In Bayern bestand bis zur Einführung der Feuerbach'schen humanen Strafgesetzgebung vom Jahre 1813 wie in anderen deutschen Ländern noch die Tortur als ein gesetzlich zu Recht bestehendes Mittel, den eines Verbrechens Angeschuldigten zum Geständnisse seiner Schuld zu bringen. Im Falkenthurm nun haben wir den Hauptsitz der Tortur zu suchen. Daß nach damaliger Rechtsanschauung die Belastung eines in Untersuchungshaft Befindlichen mit einer oder nach Umständen mit mehreren Ketten die Regel bildete, mag nur beiläufig erwähnt werden. Daß der Verhaftete oft Wochen, ja Monate hindurch auf sein erstes Verhör warten mußte, und bis dahin häufig gar nicht einmal wußte, welches Verbrechen man ihm zur Last legte, ist durch viele Beispiele nachgewiesen.
War Jemand „peinlich“ eingezogen worden und nicht in seinem ersten Verhöre geständig, so schritt der Untersuchungsrichter sofort zur Tortur, denn diese bildete im Strafprozesse jener Zeit das Hauptüberführungsmittel. Wohl waren die schrecklichsten Maßregeln, denen der Torquirte nach dem ältesten Verfahren unterworfen werden konnte, im Laufe dieser Zeit außer Übung gekommen; daß sie bei uns in München dereinst in Praxis gewesen, dafür spricht der vor Jahren stattgehabte Verkauf der bis dahin aufbewahrt gewesenen Folterwerkzeuge aller Art. Was sich aber noch bis zum Schluß des vorigen Jahrhunderts in dieser Beziehung als gerichtliche Praxis dahier erhalten, ist noch immer schrecklich genug, um auch einem aus härterem Stoffe Gebildeten Grauen zu erwecken, zumal wenn er bedenkt, daß die Tortur der Sache nach nicht bloß bei wirklich Schuldigen, sondern auch bei bloß Verdächtigen, und wir möchten fast sagen, noch öfter bei Nichtschuldigen angewendet wurde.
Die einfachste und deshalb zuvörderst benützte Art der Tortur bestand in der Ausspannung der Glieder und in „Streichen mit Gerten“, welches dreimal wiederholt ward. War der Beschuldigte auf diesem Wege nicht zu einem Geständniß zu bewegen, so führte man ihn in die Torturkammer, deren Wände zur Erhöhung des moralischen Eindrucks auf ihn schwarz ausgeschlagen zu sein pflegten, und welche von Kerzen auf Wandleuchtern erhellt war. Damit das Jammergeschrei der Torquirten nicht nach Außen drang, befanden sich die Torturkammern regelmäßig in den abgelegensten Theilen der Gefängnisse, häufig in deren Kellergewölben, und da dürfte auch jene im Falkenthurm zu suchen gewesen sein.
Bei seinem Eintritte in die Folterkammer sah sich der Angeschuldigte sofort von all den Marterwerkzeugen umgeben, deren schreckliche Anwendung ihn bedrohte. Wie wäre es zu verwundern, wenn Personen von schwächerer Constitution bei diesem Anblicke schon zu allen Geständnissen bereit waren, auch dann, wenn sie sich keiner Schuld bewußt gewesen! Wir könnten unseren Lesern das ganze Inventar sammt Gebrauchsanweisung vorlegen, glauben aber ihren Dank zu verdienen, wenn wir dies unterlassen, und uns streng an unsere Aufgabe halten, die Anwendung der Tortur am Ende des vorigen Jahrhunderts zu zeigen.
Zunächst ward der Beschuldigte aller seiner Kleider entledigt — wobei wir uns die Bemerkung erlauben, daß die Tortur auf beide Geschlechter Anwendung fand — und ihm ein eigenes „Torturhemd“ übergeworfen, das kurzärmelig und auf dem Rücken geöffnet war, wie es die der kleinen Kinder zu sein pflegen, hierauf warf ihn der Henker auf eine hölzerne Bank und schnürte ihm mit besonderen, sehr festen aber dünnen und deshalb schmerzhaft in das Fleisch einschneidenden Stricken Hände und Füße an die Bank, so fest, daß er nicht mehr im Stande war, sich ohne die heftigsten Schmerzen zu bewegen.
Schon diese Maßregel war so schmerzlich, daß sie als eine Art von schwerer Tortur galt, gleichwohl war sie nur als Vorbereitung und Einleitung zur eigentlichen Tortur zu betrachten. War nämlich der Körper auf diese Weise vollkommen gespannt, so versetzte der Henker dem Beschuldigten mittelst einer starken Gerte oder Ruthe die ihm vom Untersuchungsrichter zuerkannte Anzahl von Hieben, deren jeder in Folge der straffen Spannung die Muskeln tief, nicht selten bis auf die Knochen, einschnitt. Die Zahl der Hiebe bestimmte der Richter, und zwar galt als Regel für die erste Anwendung die Zahl dreißig.
Erfolgte darauf hin noch kein Geständniß, so wiederholte sich, oft schon am zweiten Tage, die Procedur, wobei die Zahl der Hiebe wohl auch verdoppelt wurde. In der Nacht, welche dem Tage voranging, an welchem die Tortur zum dritten Male vorgenommen ward, legte man dem Angeschuldigten einen schweren eisernen Ring um die Mitte des Leibes, und preßte denselben hiedurch auf eine äußerst schmerzhafte Weise zusammen. Bisweilen erhielt der Unglückliche dazu noch schwere eiserne Handschuhe, deren Gewicht ihn schmerzte.
So angethan ward er dann in die Torturkammer geführt, und dort in der bezeichneten Weise wieder mit dem Torturhemd bekleidet, worauf ihn der Henker um die Mitte des Leibes faßte und auf ein Brett oder auch auf einen Stuhl warf, aus welchem Spitzen aus Eisen oder hartem Holze hervorragten, die natürlich in des Torquirten Fleisch eindrangen. Sobald er sich von den dadurch verursachten Schmerzen wieder so weit erholt hatte, daß es ihm möglich wurde, seine Gedanken zu sammeln, ward er neuerlich auf jene Bank gesetzt, auf welcher er die beiden ersten Male die ausgesprochene Anzahl von Hieben mit der Gerte oder Ruthe erhalten hatte, und ihm an den Daumen und großen Zehen eine starke Schnur befestigt, welche über's Kreuz gezogen ward. Unter die Höhlung der Arme aber ward eine hölzerne, mit eisernen Spitzen gespickte Walze gesteckt, und wurden sodann die Arme auf den Rücken zurück gezogen. Während nun die geringste Bewegung dem Gefolterten in dieser Lage unsägliche Schmerzen verursachte, zog oder schnellte der Henker von Zeit zu Zeit die Schnur, und erschütterte dadurch den ganzen Körper des Delinquenten. War er noch nicht gewillt, ein Geständniß abzulegen, so ward der Henker angewiesen, ihm nunmehr die letzten Streiche zu versetzen, welche er in der bezeichneten Stellung, und zwar bis zu 60 und 70 an der Zahl, empfing.
Wohl war bei jedesmaliger Anwendung der Tortur ein verpflichteter Arzt zugegen, ohne dessen vorausgehendes Gutachten keine Art derselben zur Anwendung gebracht werden durfte, aber es fehlte leider nicht an Beispielen, daß der Arzt in einzelnen Fällen die Kräfte dessen überschätzte, welcher der Tortur unterworfen werden sollte, und daß in Folge dessen die Procedur Manchem das Leben kostete.
Unter der Herrschaft eines Kriminalgesetzes, das selbst den Diebstahl unter Umständen mit dem Tode bestrafte, folgte der peinlichen „Frage“ oft genug die peinliche Exekution. Verbrennen zwar und Rädern war nicht mehr recht im Schwünge, aber doch auch nicht abgeschafft, dagegen wurde desto fleißiger gehenkt und geköpft und unter Umständen der „arme Sünder“ auch wohl in einer Kuhhaut zur Richtstätte geschleift. Am Hinrichtungsmorgen läutete vom Schönen Thurm die Armesünderglocke, und aus dem Mittelfenster des großen Rathhaussaales gegen den Schrannenplatz wurde ein rothes Tuch gehängt. War der Verurtheilte auf der großen Treppe zum Saale ausgestellt gewesen, so trat der Scharfrichter an ihn heran und bat ihn wegen Verrichtung seines Amtes um Verzeihung. Dann brach der Richter oben am Fenster den Stab über ihn, und nun ging es zur Richtstätte hinaus, am heutigen Marsfelde, wo der Knorrkeller steht. Neben dem Karren schritten vier Mann von der bürgerlichen Scharwache mit Harnisch, Eisenhaube und Spieß, auch einige Schergen mit kurzen blauen und rothen Mäntelchen. An der Richtstätte hielt das Gericht zu Roß. War der Zug dort angelangt, so rief, sofern es eine Exekution mittels des Schwertes galt, einer der Schergen der Menge mit lauter Stimme dreimal zu: „Stillo!“ und verbot ihr bei Leib und Leben, an den Scharfrichter Hand anzulegen, falls ihm sein Amt mißlingen sollte.
Freilich gingen nicht alle peinlichen Strafen gleich an's Leben; es gehörten dazu legaliter das Zuchthaus, der Pranger, das Schragenstehen mit Schlägen, das Brennen eines Buchstabens auf den Rücken, das Aushauen mit Ruthen, das Abschwören der Urfehde rc., sowie einige geringere Strafen, wie z. B. das öffentliche Straßenkehren, beim Militär das Gassenlaufen rc.