Veranstaltungen - Geschichte - Kunst & Denkmal
Geboren | 16.3.1465 [Wiener-Neustadt] |
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Gestorben | 6.8.1520 [Wiener-Neustadt] |
Suchbegriffe | Wittelsbacher |
Kunigunde von Österreich (* 16. März 1465 in Wiener Neustadt; † 6. August 1520 in München) war die Frau des bayerischen Herzogs Albrecht IV und Schwester von Kaiser Maximilian I. (HRR).
In Innsbruck lernte sie 1485 am Hof ihres Onkels den bayerischen Herzog Albrecht IV. kennen. Der charmante 18 Jahre ältere Albrecht erhoffte sich durch die Heirat mit der Kaisertochter einen Machtgewinn. Er hatte sich nach dem Tod seines Freundes Niklas von Abensberg dessen Erbe, welches ein Reichslehen war, widerrechtlich angeeignet. Friedrich III., der ständig unter Geldmangel litt, war einverstanden, dass das Abensberg-Erbe als Kunigundes Mitgift in den Besitz des Herzogs überging.
Noch während der Hochzeitsverhandlungen besetzte Albrecht jedoch die Reichsstadt Regensburg. Daraufhin zog der Kaiser seine Einwilligung zur Hochzeit zurück. Albrecht legte Kunigunde mit Hilfe von Siegmund eine gefälschte Einwilligung des Kaisers vor, und so fand am 2. Jänner 1487 in der Innsbrucker Schlosskapelle die Hochzeit statt. Die Ehe wurde unmittelbar danach vollzogen.
Nur durch Vermittlung ihres Bruders Maximilian konnte Kunigunde eine drohende Reichsacht abwenden. Bei ihrem Vater war nicht nur ihr Ehemann, sondern auch sie in Ungnade gefallen. Doch der Betrug belastete die ersten Jahre der Ehe. Dazu kam noch, dass die ersten drei Kinder Mädchen waren, was Albrechts Ambitionen beeinträchtigte, Bayern zu einer Großmacht zu machen. Nach der Aussöhnung mit Friedrich III. im Jahre 1492, die ebenfalls von Maximilian vermittelt worden war und zu der Kunigunde mit ihren drei Töchtern angereist war, besserte sich das Verhältnis der Ehegatten. Schließlich schenkte Kunigunde auch noch drei Söhnen das Leben.
Nach dem Tod ihres Mannes 1508 zog Kunigunde sich in das Püttrichkloster zurück, wo sie bis zu ihrem Tod im Jahre 1520 lebte. Sie erkämpfte für ihre beiden älteren Söhne entgegen dem geltenden Primogenitur eine gleichberechtigte Erbschaft.
Quelle: Wikipedia