Stadtportal zur Münchner Stadtgeschichte
Daß Heinrich der Löwe nicht blos eine Zollstätte an der neuen Salzstraße, welche er an der Niederlassung der Mönche von Schäftlarn oder Tegernsee vorübergeführt, sondern eine größere Ansiedelung gründen wollte, dafür spricht, daß er sein Forum Munichen (den Markt bei der Niederlassung der Mönche) sofort mit Gräben umgab. Und schon scheint er mit dem Bau von Stadtmauern beschäftigt gewesen zu sein, denn es ist von einem gewissen Ortlof, qui praeest muro die Rede, d. h. von Ortlof, dem die Mauern übertragen sind. Das war aber nothwendig, weil sonst seine Feinde, die Freisinger Bischöfe, deren Gebiet bis Schwabing heraufreichte, die neue Ansiedelung alsbald zerstört hätten. Als Heinrich der Löwe indeß durch seine Unbotmäßigkeit des Kaisers Gunst verscherzt, gab dieser 1180 Marktrecht und Münze — Munichen hatte eine solche bereits seit 1158 aufzuweisen — an's Hochstift Freising zurück. So wurde der Markt (forum) Munichen offiziell wieder ein Dorf (Villa). Aber auch nur offiziell, denn es besaß bereits einen besonderen Gerichtsstand und einen eigenen Richter.
Munichen's Lage war dem neuen Herzoge von Baiern aus dem Dynastengeschlechte der Schyren von größter Bedeutung und er verlieh dem Orte seinen kräftigen Schutz, bis Brücke und Zoll neuerdings durch Vertrag sicher gestellt ward. Otto I. erhob München zum Sitze eines Hofkasten-Amtes, das vordem im nahen Kirchheim gewesen und ertheilte ihm besondere Vorrechte, obwohl es noch nicht die Hauptstadt des Oberlandes war. Dieß ward sie erst im Jahre 1255, als die Söhne Otto's des Erlauchten das Land theilten.
So ward die Stadt vom Richter, Kastner (Steuerbeamten) und Vicedom (Verwaltungsbeamten), lauter herzoglichen Dienern, verwaltet. Endlich am 18. Juni 1294 ertheilte Herzog Rudolf der Stadt durch den sogenannten Privilegienbrief das Recht, sich selber einen Richter und Verwaltungsbeamten zu setzen, ihre inneren Angelegenheiten und ihre Steuern selbst zu ordnen und einen Rath frei zu wählen. Zugleich erhielt sie die gesammte Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit mit alleinigem Ausschluß derer über den Todschlag.
In Folge dessen finden wir nun den aus zwölf Bürgern „aus aller Stadt“ bestehenden inneren Rath an der Spitze des Stadtregiments, neben demselben aber den äußeren Rath, der seinerseits aus vierundzwanzig Bürgern bestand. Der äußere Rath hatte dem inneren und dieser hinwiederum dem Landesherrn zu schwören, beide zusammen aber wählten aus ihrer Mitte die beiden Bürgermeister und zwei Redner zum Halten von Vorträgen. Alle aber versahen ihr Amt unentgeltlich, hatten im Gegentheil sogar noch mancherlei Ausgaben anläßlich dessen aus eigenem Säckel zu bestreiten.
Und so hoch hielten die Bürger auf ihre Freiheiten, daß sie den neu an's Regiment kommenden Herzögen erst schwuren, wenn diese sie ihnen bestätigt hatten, worüber es denn nicht selten zu schlimmen Händeln kam. Vor Ludwig dem Bayer aber hatte kein anderer Herzog den Münchenern all' ihre Freiheiten bestätigt; der nun befahl 1315 allen seinen Beamten, „daß sie den Bürgern von München volles und unverzügliches Recht thun über all ihre Gelder und alle ihre anderen Sachen, was sie nur immer zu klagen haben.“ Ueberhaupt begünstigte Kaiser Ludwig die Stadt durch Verleihung vieler wichtiger Privilegien, deren mehrere namentlich zur Hebung des Handels beitrugen und zugleich die Einführung der Stadtsöldner nöthig machten.
Bis zum Ende des XIV. Jahrhunderts finden wir in den Urkunden der Stadt nur fremdklingende Namen wie Alpold, Pasuni, Egilo rc., dann aber begegnen wir in den Rathsprotokollen Namen wie Ridler, Schrenk, Ligsalz, Barth, Schott, Drechsel rc. rc., die noch heut einen guten Klang haben.
Das dreizehnte und vierzehnte Jahrhundert ist die Zeit des Aufblühens der Städte, in denen die Handwerker und Künstler vom freien Lande Schutz gegen die Belästigungen des auf seinen Burgen sitzenden Adels suchten und fanden. Mit der Bevölkerung wuchs Handel und Wandel der Städte wie anderwärts so auch in München. Bald arbeiteten sich durch Glück und Geschick Einzelne zu größerem Reichthum, Wissen und Ansehen empor und es bildete sich mit der Zeit eine eigene Klasse von Familien aus, die Patrizier oder Geschlechter hießen und früher oder später alle Aemter des städtischen Regiments inne hatten. Mehrere von ihnen wurden in den Ritter- oder Adelsstand erhoben, wie die Schrenk, Barth, Ligsalz rc., während gleichzeitig andere landsässige Ritter in die Stadt zogen und damit in das Münchener Patriziat eintraten. So die Diener, deren einen wir schon 1315 als Richter zu München finden, die Sendlinger, die Püttriche, Schluder u. A.
Patrizier waren es, die der Rath an den Kaiser oder die Herzöge schickte, wenn etwas mit ihnen zu verhandeln war, aus den Patriziern wählte der Rath seine Gesandten an fremde Höfe und Städte und Münchener Patrizier finden wir als Räthe und Hofmeister (Minister) von Herzögen, als Fürstbischöfe (Konrad Sendlinger und Johann Tulbeck, Fürstbischöfe von Freising) rc. rc. Dahin gehörten die Gollir, Püttriche, Ridler und Impler, von denen schon früher die Rede war, dann die Chufringer oder Kaufringer; die Sendlinger, wohl aus dem nahen Sendling und von allen Münchener Geschlechtern das reichste und mächtigste; die Ligsalze, später in den Freiherrenstand erhoben; die wahrscheinlich aus Augsburg stammenden Barth, deren einer, Heinrich Barth, die Straße über den Kesselberg zwischen dem Kochel- und Walchensee und vor dem Neuhauserthor eine Bastei auf seine Kosten baute; die eingeborenen Schrenk, die Stifter des nach ihnen genannten schönen Steinaltars in der Peterskirche; die Pütschner, deren Einer, Ritter Balthasar Pötschner, 1477 in seinem Hause an der Matmangergasse (nun Nr. 8 am Rindermarkt) eine noch erhaltene Kapelle mit Benefizium stiftete; die Dichtl, die sich zu Vieren beim großen Bürgeraufruhr von 1397–1403 auf Seite der demokratischen Partei hervorthaten; die Schluder, von denen Ainwich der Schluder des Herzogs Rudolf Rentmeister (Finanzminister) war; ferner die Altmann, die Herren vom Anger, die Astthaller, welche um 1470 ein schönes gemaltes Fenster in die Frauenkirche stifteten; die Katzmair, deren Einer, Georg Katzmair, ein Gedenkbuch über den großen Bürgeraufruhr schrieb, in welchem er treu zu seinen Herzögen stand.
Nach einer Urkunde vom Jahre 1363 bestand die Stadtverwaltung aus dem inneren Rath, an ihrer Spitze zwei Redner oder Bürgermeister, die in ihrem Amte wechselten. Er besorgte die gewöhnlichen Geschäfte der Stadt. Galt es wichtigere Sachen, wie Stiftungs- und Finanz-Angelegenheiten, so trat zum inneren noch der äußere Rath hinzu. Er bestand aus 36 Mitgliedern, und sollte ein Stadtgesetz gegeben werden, so wurde noch der aus mehr als hundert Bürgern bestehende Bürgerausschuß beigezogen und zugleich auch noch die übrige Bürgerschaft gleichsam als Zuhörerin zugelassen und die Versammlung hieß dann der große Rath.
Die Verfassung der Stadt blieb volle fünf Jahrhunderte, d. h. bis zum Anfang des neunzehnten, ihren Grundzügen nach in Kraft bestehen.
Die Titulatur des Rathes lautete seit einem Erlasse vom 28. November 1605: „Ein ehrenvester, edler, fürsichtiger, ehrsamer und weiser Rath.“
Der aufgenommene Stadtrichter — später Stadtoberrichter genannt — mußte dem Landesfürsten oder dessen Rathen im Beisein zweier Herren des inneren Rathes auf beide Bücher (das Civil- und Strafrecht) schwören und den Bann, über das Blut zu richten, von ihnen empfangen. In diesem Eide hieß es zwar, er wolle über kein Blut richten, ehe er es bei Hof angezeigt habe, indeß war er doch nicht daran gehalten, sondern empfing, „altem Herkommen und gemeiner Stadt Freiheit“ entsprechend, nur das erstemal den Blutbann. Dann hatte er einem Bürgermeister und Rathe zu schwören, „daß er der Herrschaft zu ihren Rechten, auch der Stadt Armen und Reichen zu ihren Rechten richten wolle, nach der Bücher Sag’ und Inhaltung, dem Armen als Reichen, dem Gast als dem Bürger; auch bei seiner Ordnung, so ihm ein Rath zugestellt, verbleiben, und sich derselben gemäß halten. Alles getreulich und ohne Geverdte.“
Im Jahre 1582 bestand der bürgerliche Magistrat in München aus sieben Bürgermeistern, acht inneren Rathsfreunden, vierundzwanzig äußeren Rathsfreunden, neunundzwanzig anderen Bediensteten, vier Stadtsöldnern und fünf Viertelschreibern, zusammen 105 Personen.
Die besonderen hohen Stadtämter waren: Die Stadtkammer, das Oberrichteramt, das Unterrichteramt, das Stadtsyndikat, das Vormundschafts- und das Buß- oder Stadtzollneramt. Die Bürgermeister wechselten im Vorsitz oder Amt und ward dessen zum Zeichen vor das Haus des Fungirenden ein kleines, mit dem Stadtwappen bemaltes Häuschen gestellt.
Der Stadtoberrichter schlichtete die kleineren Rechtshändel allein und die größeren unter Beiziehung des Stadtunterrichters und belegte die Schuldigen mit den von gemeiner Rathsordnung vorgeschriebenen Geldstrafen. Er war der Repräsentant der Bürgermeister und durfte ohne deren Erlaubniß nicht über Nacht außerhalb der Stadt bleiben. Dem Stadtunterrichter lag außer seiner Jurisdictionspflicht noch die Vornahme von Inventuren, die Ausfertigung von Verträgen und das Richteramt in Rechtsstreiten Fremder (Gastrichteramt) und die Ausfertigung amtlicher Schriftstücke ob. Der Stadtsyndikus hatte alle Verträge und bürgerlichen Briefe zu verwahren und das Vormundschaftsamt bestellte für jede bürgerliche Waise zwei Vormünder, die über deren Erziehung und Vermögen Rechenschaft abzulegen hatten.
Die Bürger hatten außer den Steuern einen ihrem Vermögen angemessenen monatlichen Beitrag, Service genannt, zu erlegen. Peinliche Fälle ausgenommen durfte keiner mit Schlägen „angesehen“ werden. Die Strafen, die über sie ausgesprochen werden durften, waren Geldstrafen und nicht entehrender Arrest in der Schergenstube.
Vermöge gemeiner Rathsordnung sollte „der Oberrichter keinen Burger sahen um sein Buß, sondern mit Pfand gegen ihnen verfahren; noch auch jemand in eines Burgers Haus fänglich annemmen; aber ledige Handwerksgesellen mag er außerhalb der Burgershäuser um Bueß wohl sahen laßen. — Item Wa aber ainer ain Buß oder Straf gegen den Oberrichter verworcht, der soll zu dreyen unterschiedlichen malen in der Güte ersucht werden. Bleibt er mit Bezalung der Straf das drittemal ohne erhebliche Ursachen aus, mag Richter vor öffentlichen Rechten begehren, diesen Ungehorsamen um Pfand einzuschicken. Das soll ihm (da nicht genugsamliche erhebliche Ursachen des Ausbleibens vorhanden) vergündt seyn, und Oberrichter das genommene Pfand vierzehn Tag bey sich behalten. Löset es unterdessen der Beschuldigte nit, so soll das Pfand in den Gandtladen gelegt, und damit gehandelt und verfahren werden, wie der Gand Recht, und Gebrauch.“
Nach altem Herkommen wurde alle Jahre Einmal im großen Rathhaussaale „Rath und Gemein“ gehalten. Bis auf Herzog Wilhelm V. war der ergiebige Salzhandel ausschließlich der Stadt überlassen und ihr sogar eine eigene Niederlage bewilligt. Sie besaß auch das Recht, durch eigene Söldner fahrende Leute auf dem Lande zusammen zu fangen und zur Stadt einzuliefern. Mit Errichtung der landesfürstlichen Lohnmiliz hörte aber dieses kostspielige Recht auf und die Stadt behielt nur vier Söldner übrig, die in Fällen, in denen die Stadt ihr altes Begleitungsrecht ausübte, Dienste thaten.
Weitere Rechte der Stadt waren das seit 1512 bestehende, in Bausachen zu entscheiden und das ebenfalls von Kaiser Ludwig verliehene, die Reichsfarben Schwarz und Gelb zu führen. Aus derselben Zeit stammt auch die Einführung der Ewiggelder, mit welcher man nach dem großen Brande von 1327 die Bürger zum Wiederaufbau ihrer Häuser aufzumuntern suchte.
Die Jahre 1795 und 1802 brachten wesentliche Aenderungen der Stadtverfassung. Jene stellte neben den inneren und äußeren Rath nach der Uebung des XIV. Jahrhunderts wieder sechsunddreißig bürgerliche Gemeindevertreter mit bestimmten Pflichten und Rechten, so daß der Magistrat nunmehr aus vier Bürgermeistern, wovon einer zugleich Stadtoberrichter war, acht inneren, vierundzwanzig äußeren Räthen, dem Stadtsyndikus, dem Stadtgerichte, der Stadtkammer und der Stadtpolizei bestand. Die Verordnung vom Jahre 1802 entzog dem Magistrate die gesammte Rechtspflege, beließ demselben nur die Mitwirkung in den, die bürgerlichen Personen betreffenden Angelegenheiten, die Besorgung aller allgemeinen Angelegenheiten und die Verwaltung der Kammergefälle und der Kirchen und Stiftungen unter Aufsicht eines ständigen Kommissärs. Zu dieser Zeit belief sich der alljährliche Aufwand an Besoldungen und Accidentien auf den Unterhalt des obrigkeitlichen Personals, dann der untergeordneten Offizianten und Diener der Hauptstadt auf 85,328 Gulden 26 1/2 Kreuzer.
Damit waren die uralten Privilegien der Stadt zu Grabe getragen. Uebrigens waren nicht alle bürgerlichen Einwohner der Stadt auch wirkliche Bürger. Als solche wurden vielmehr nur Jene bezeichnet, welche ansehnliche Behausungen besaßen, eines der daselbst eingezünfteten oder unter die Realrechte aufgenommenen Gewerbe trieben und auf Grund dessen vom Rath das sogenannte Bürgerrecht erhalten hatten. Indeß ward hiebei weniger auf Baar- oder anderes Vermögen, als auf ehrliche Mannsnahrung gesehen.
Bürgerliche Beisitzer hießen Diejenigen, denen eine obrigkeitliche Bewilligung auf einen geringeren persönlichen Nahrungszweig oder einen geringeren Grundbesitz ertheilt worden. Maurern, Zimmerleuten, Handlangern, Taglöhnern rc. ward der Stadtschutz, die sogenannte Toleranz verliehen, weshalb sie auch Toleranzler hießen.
Vermöge Rathsentschlusses und beziehungsweise Bürgervergleiches vom 16. März 1770 hatte jeder neuangehende Bürger vor seiner Bürgeraufnahme gewisse Gebühren zu entrichten, welche in der ersten Klasse 21 Gulden 33 Kreuzer, in der zweiten 14 Gulden 8 Kreuzer, in der dritten 9 Gulden 48 Kreuzer und in der vierten und letzten 7 Gulden 5 Kreuzer betrugen. Diese Gebühren flossen aber nicht, wie man wohl glauben möchte, in die Stadtkassa, sondern wurden unter dem Amtsbürgermeister, dem Kammerschreiber, dem Stadtkammerdiener, dem Steuerdiener, den beiden Hochzeitsamts-Kommissarien, den Hochzeitsamts-Protokollisten, dem Stadthauptmann, dem Stadtlieutenant, dem Stadtobertambour, dem Stadthauspfleger, dem Zeughäusler, den beiden Prokuratoren, dem Rathsdiener, den vier Stadtsöldnern und den Amtsleuten und Gerichtsdienern nach Proportion ihrer amtlichen Stellung vertheilt.
Außerdem hatte inhaltlich eines kurfürstlichen Generales vom 27. Dezember 1775 jeder sich verehelichende Bürger zum Armenfond 2 Gulden, ein bürgerlicher Beisitzer den beiden Hochzeitsamts-Kommissarien miteinander 45 Kreuzer und dem Protokollisten 15 Kreuzer zu bezahlen. Ferner hatte ein Münchener Bürgerssohn bei seiner Aufnahme als Bürger von seinem Vermögen oder Heirathsgut 2 1/2 Prozent zum sogenannten Rüstgeld zu erlegen, eine fremde Mannsperson aber im gleichen Falle als Bürgerrecht 5 und zum Rüstgeld 2 1/2 Prozent seines Vermögens oder Heirathsgutes zu entrichten, während eine fremde Frauensperson 2 1/2 Prozent ihres Vermögens bezahlen mußte, wenn sie als Münchener Bürgerin aufgenommen werden wollte. Ehepaare aus der Zahl der Beisitzer hatten bei einem Vermögen von mehr als 300 Gulden 36 Gulden, bei geringerem Vermögen nur die Hälfte zu entrichten, Toleranzler aber 10 bis 18 Gulden.
Aber auch damit war noch nicht Alles abgethan. Eine besondere Instruktion setzte fest, was ein jeder Meister oder Zunftgenosse an die Kammer der Stadt zu erlegen schuldig war. Dabei war ein Unterschied gemacht, ob sie eine „Gerechtigkeit“ hatten oder nicht, d. h. ob die Gewerbsbefugniß durch Heirath, Uebergabe oder Erbschaft erworben oder aber erst durch Kauf eingethan oder neu verliehen worden war. Danach schwankten die Gebühren zwischen 1 Gulden 8 Kreuzer 2 Pfennige und 28 Gulden.
Protestanten waren in alter Zeit in München nur geduldet; der Weinwirth Michel aber war der erste Protestant, der in München Bürgerrechte erhielt, nachdem der wohlwollende Kurfürst Max Joseph IV. den widerwilligen Magistrat unter Androhung ergiebiger Strafe dazu angehalten hatte.
Was die Juden anlangt, so hatten sie sich in den meisten Städten des Bayerlandes, in einigen sogar sehr zahlreich angesiedelt, doch war ihr Aufenthalt überall nur von kurzer Dauer oder wenigstens nicht ungestört. So auch in München. Im XIII. Jahrhundert müssen deren daselbst schon ein paar Hundert gelebt haben, wie wir denn bereits früher gesehen haben, daß im Jahre 1285 ihrer 180 mit der Synagoge verbrannt wurden, weil sie ein Christenkind sollten ermordet haben. Sechzig Jahre später fand man auf einem Krautacker einen, gleichfalls durch Ahlen- und Nadelstiche getödteten Knaben, Namens Heinrich, und sofort wurden die Juden auch dieses Mordes beschuldigt und auf die entsetzlichste Weise verfolgt. Als 1349 in der Stadt die Pest wüthete, wurden sie wegen Brunnenvergiftung und 1453 wegen Hostienraubes blutig verfolgt und 1442 aus der Stadt getrieben.
Aber trotzdem kehrten die Juden immer wieder nach München zurück und unterwarfen sich den härtesten Vorschriften. So durfte nach der Polizeiordnung von 1370 kein Metzger den Juden Fleisch verkaufen, kein Bader für sie ein Bad zurichten und kein Fischer sie einen Fisch anrühren lassen, sie hätten ihn denn gekauft. Und doch hatten sich die Juden erboten bei Strafe von „zehin Guldinn“ nichts Anderes zu treiben, „dann Gelt um wuccher (Zins) leihen, als juden von Recht thun sulln.“ Die letzte Judenverfolgung fand im Jahre 1715 statt: sie mußten binnen 24 Stunden München und kurz darauf ganz Bayern verlassen. Erst unter Maximilian III. wurde ihre Lage etwas günstiger, doch mußte noch 1765 von jedem Juden in München ein Leibzoll von täglich 20 Kreuzern entrichtet werden, und durften sie das Laubhüttenfest nicht feiern und keine Jüdin dahier entbinden. Erst 1789 wurde der Leibzoll und auch da nur stillschweigend aufgehoben und das bekannte Toleranz-Edikt gestattete Juden nur ausnahmsweise die Ansässigmachung. Eine eigene Begräbnißstätte hatten sie nur von 1416 bis 1442 und zwar in der Gegend des sogenannten Wiesenfeldes. Nachher mußten sie ihre Todten nach Kriegshaber bei Augsburg bringen.
Seit jenen Tagen hat sich gar Manches verändert. Im Geiste der Zeiten aber lag es, wenn in den letzten Jahrhunderten die Sitteneinfalt der früheren verschwand, und die Geschäftsaufgabe des Magistrats wuchs, dessen Mitglieder noch im Jahre 1426 bei den Sitzungen auf hölzernen Bänken gesessen und im Jahre 1424 auf dem Rathhause und in der Kammer nur sieben Buch Schreibpapier verbraucht hatten.