Münchner Friedhofsportal

geboren 12.07.1948 (München)
gestorben 22.02.2010 (München)
Berufsgruppe Verleger (Wirtschaft)
Beruf Rechtsanwalt Verleger
Suchbegriffe Abmahnanwalt 
Personenverzeichnis Gravenreuth Günter Werner von 
Friedhof Nordfriedhof
Wikipedia Günter_Freiherr_von_Gravenreuth
Günter Werner von Gravenreuth wurde 62 Jahre alt.

Günter Werner Freiherr von Gravenreuth (gebürtig Günter Werner Dörr) war ein deutscher Rechtsanwalt und Verleger. Er erlangte breite Bekanntheit durch umstrittene Abmahnungen, die er gegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen anstrengte. Daneben war er Autor mehrerer juristischer Veröffentlichungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

Günter Freiherr von Gravenreuth, Sohn von Ernst Ludwig Dörr (1921–1987) und Herta Amalie Freiin von Gravenreuth (1917–1985), erlernte bis 1966 den Beruf des Technischen Zeichners, absolvierte anschließend an der FH München 1973 ein Maschinenbau-Studium als Diplom-Ingenieur (FH) und von 1973 bis 1978 an der LMU München ein Studium in Rechtswissenschaften. Dabei wurde er Mitglied in der Studentenverbindung K.B.St.V. Rhaetia München und machte eine erste EDV-Ausbildung, in der er eine CDC Cyber 175 mit COBOL-Programmen, in Lochkarten gestanzt, instruierte. Als Rechtsreferendar war er beim Bundespatentgericht, in einer Marken­kammer des Landgerichts München I sowie in einer auf Patente spezialisierten Kanzlei tätig.

Ab 1981 war er als Anwalt zugelassen und war zunächst bei einer Patent- und Rechtsanwaltskanzlei in München und dann bei einer Freisinger Patent- und Rechtsanwaltskanzlei tätig. Ab 1985 war er selbständig, seit 1987 mit eigener Kanzlei. Seine Tätigkeitsschwerpunkte lagen im Bereich EDV-Recht, Internet-Recht, Urheberrecht und gewerblicher Rechtsschutz.

Wegen Urkundenfälschung in 60 Fällen wurde Günter Freiherr von Gravenreuth im Jahr 2000 in München zu einer Geldstrafe verurteilt.

Gravenreuth wurde am 16. April 2008 vom Landgericht München (nach einer Absprache) rechtskräftig zu einer Haftstrafe von elf Monaten verurteilt, die sich aus den Bewährungsstrafen zweier erstinstanzlicher Urteile wegen Untreue von sechs (ursprünglich neun) Monaten und sieben Monaten zusammensetzte. Die erstinstanzlichen Urteile befanden, dass Gravenreuth im Jahr 2002 Mandantengelder rechtswidrig einbehalten und dem eigenen Vermögen einverleibt habe. Die Verkürzung einer der Vorstrafen um drei Monate und die damit unter zwölf Monaten liegende Gesamtstrafe waren hinsichtlich der weiteren Berufsausübung für Gravenreuth von Interesse, da ihn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr als unwürdig im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO hätte erscheinen lassen, so dass die Zulassung als Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 BRAO zu widerrufen gewesen wäre.

Am 10. September 2007 wurde Günter von Gravenreuth vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten wegen versuchten Betrugs zu einer Haftstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Urteil erfolgte, nachdem er den Internet-Domainnamen der taz hatte pfänden lassen und versucht hatte, diesen zu versteigern, wobei er angab, er habe nach einer einstweiligen Verfügung gegen die taz das darin geforderte Geld nicht erhalten. Die taz erstattete daraufhin Strafanzeige. Die Zahlung des in der Verfügung verlangten Geldes konnte durch ein Fax bewiesen werden, welches bei einer Durchsuchung in Gravenreuths Büro gefunden wurde. Dieses Fax war Gravenreuth nach seiner Aussage nicht bekannt, und er versuchte sich mit „mangelnder Rechtskenntnis“ und dem „Chaos in seinem Büro“ zu entschuldigen. Die Vorsitzende äußerte in ihrem Urteil, dass „die Allgemeinheit vor Gravenreuth geschützt“ werden müsse. Aufgrund des vorangegangenen Urteils wegen Urkundenfälschung fiel das Urteil ohne Bewährung aus.Gravenreuth legte Berufung ein. Am 17. September 2008 wurde Gravenreuth in diesem Verfahren zu einer Haftstrafe von 14 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Das Urteil lautete auf versuchten Betrug, die Vorstrafe im Verfahren vom 16. April 2008 wegen Untreue floss in die Strafbemessung mit ein. Der Anwalt von Gravenreuth legte gegen das strafgerichtliche Urteil Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft München leitete ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen Gravenreuth ein.

Die Revision wurde mit Urteil vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen. Das Kammergericht in Berlin wertete die strafbare Handlung von Gravenreuth als einen vollendeten Betrug, nicht nur als Versuch. Somit hätte Gravenreuth eine 14-monatige Haftstrafe antreten müssen. Gravenreuth erhielt Strafaufschub bis zum Februar 2010, weil er zeitlichen Bedarf für die Auflösung seiner Kanzlei geltend machte. Er erschien jedoch nicht zum Haftantritt und entzog sich der drohenden Festnahme durch Suizid.

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