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München in guter alter Zeit

Achtes Kapitel - Von der Stadt Verfassung

Daß Heinrich der Löwe nicht blos eine Zollstätte an der neuen Salzstraße, welche er an der Niederlassung der Mönchen von Schäftlarn oder Tegernsee vorübergeführt, sondern eine größere Ansieelung gründen wollte, dafür spricht, daß er sein Forum Munichen (den Markt bei der Niederlassung der Mönchen) sofort mit Gräben umgab. Und schon 1164 scheint er  mit dem Bau von Stadtmauern beschäftigt gewesen zu sein, denn es ist von einem gewissen Ortlof, qui praeest muro die Rede, d. h. von Ortlof, dem die Mauern übertragen sind. Das war aber nothwendig, weil sonst keine Feinde, die Freisinger Bischöfe, deren Gebiet bis Schwabing heraufreichte, die neue Ansiedelung alsbald zerstört hätten. Als Heinrich der Löwe indesß durch seine Unbotmäßig desKaisers Gunst verscherzt, gab dieser 180 Marktrecht und Münze — Munichen hatte eine solche bereits seit 1169 aufzuweisen — an's Hochstift Freising zurück. So wurde der Markt (forum) Munichen offiziell wieder ein Dorf (Villa). Aber auch nur ofiziell, denn es besaß bereits einen besonderen Gerichtsstand und einen eigenen Richter.

Munichen's Lage war dem neuen Herzoge von Baiern aus dem Dynastiegeschlechte der Schyren von größter Bedeutung und es verlieh em Orte seinen kräftigen Schutz, bis Brücke und Zoll neuerdings durch Vertrag sicher gestellt ward. Otto I. erhob München zum Sitze eines Hofkasten-Amtes, das vordem im nahen Kirchheim gewesen und ertheite ihm besondere Vorrechte, obwohl es noch nicht die Hauptstadt des Oberlandes war. Dieß ward sie erst im Jahre 1255, als die Söhne Otto's des Erlauchten das Land theilten.

So ward die Stadt vom Richter; Kastner (Steuerbeamten) und Vicedom (Verwaltungsbeamten), lauter herzoglichen Dienern, verwaltet. Endlich am 18. Juni 1294 ertheilte Herzog Rudolf der Stadt durch den sogenannten Privilegienbrief das Recht, sich selber einen Richter und Verwaltungsbeamten zu setzen, ihre inneren Angelegenheiten und ihre Steuern selbst zu ordnen und einen Rath frei zu wählen. Zugleich erhielt sie die gesammte Civil- und Kriminal-Gerichtsbarkeit mit alleinigen Ausschluß derer über den Todschlag.

In Folge dessen finden wir nun den aus zwölf Bürgern „aus aller Stadt“ bestehenden inneren Rath an der Spitze des Stadtregiments, neben demselben aber den äußeren Rath, der seinerseits aus vierundzwanzig Bürgern bestand. Der äußere Rath hatte dem inneren und dieser wiederum dem Landesherrn zu schwören, beide zusammen aber wählen aus ihrer Mitte die beiden Bürgermeister und zwei Redner zum Halten von Vorträgen. Alle aber versahen ihr Amt unentgeltlich, hatten im Gegentheil sogar noch mancherlei Ausgaben anläßlich dessen aus eigenem Säckel zu bestreiten.

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