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München in guter alter Zeit

Achtes Kapitel - Von der Stadt Verfassung

Söldner fahrende Leute auf dem Lande zusammen zu fangen und zur Stadt einzuliefern. Mit Errichtung der landesfürstlichen Lohnmiliz hörte aber dieses kostspielige Recht auf und die Stadt behielt nur vier Söldner übrig, die in Fällen, in denen die Stadt ihr altes Begleitungsrecht ausübte, Dienste thaten.

Weitere Rechte der Stadt waren das seit 1342 bestehende, im Bausachen zu entscheiden und das ebenfalls von Kaiser Ludwig verliehene, die Reichsfarben Schwarz und Gelb zu führen. Aus derselben Zeit stammt auch die Einführung der Ewiggelder, mit welchem man nach dem großen Brande von 1327 die Bürger zum Wiederaufbau ihrer Häuser aufzumuntern suchte.

Die Jahre 1795 und 1802 brachten wesentliche Aenderungen der Stadtverfassung. Jene stellte neben den inneren und äußeren Rath nach der Uebung des XIV. Jahrhunderts wieder sechsunddreißig bürgerliche Gemeindevertreter mit bestimmten Pflichten und Rechten, so daß der Magistrat nunmehr aus vier Bürgermeistern, wovon einer zugleich Stadtoberrichter war, acht inneren, vierundzwanzig äußeren Räten, dem Stadtsyndikus, dem Stadtgerichte, der Stadtkammer und der Stadtpolizei bestand. die Verordnung vom Jahre 1802 entzog dem Magistrate die gesamte Rechtspflege, beließ demselben nur die Mitwirkung in den, die bürgerlichen Personen betreffenden Angelegenheiten, die Besorgung aller allgemeinen Angelegenheiten und die Verwaltung der Kammergefälle und der Kirchen und Stiftungen und der Aufsicht eines ständigen Kommissärs. In dieser Zeit belief sich der alljährliche Aufwand an Besoldungen  und Accidentien auf den Unterhalt des obrigkeitlichen Personals, dann der untergeordneten Offizianten und Diener der Hauptstadt auf 85,328 Gulden 26½ Kreuzer (149,324 M. 75).

Damit waren die uralten Privilegien der Stadt zu Grabe getragen.

Uebrigens waren nicht alle bürgerlichen Einwohner der Stadt auch wirkliche Bürger. Als solche wurden vielmehr nur Jene bezeichnet, welche ansehnliche Behausungen besaßen, eines der daselbst eingezünfteten oder unter die Realrechte aufgenommenen Gewerbe trieben und auf Grund dessen vom Rath edas sogenannte Bürgerrecht erhalten hatten. Indeß wrd hiebei weniger auf Baar- oder anderes Vermögen, als auf ehrliche Mannsnahrung gesehen.

Bürgerliche Beisitzer hießen Diejenigen, denen eine obrigkeitliche Bewilligung auf einen geringeren persönlichen Nahrungszweig oder einen geringeren Grundbesitz ertheilt worden. Maurern, Zimmerleuten, Handlangern, Taglöhnern ec. ward der Stadtschutz, die sogenannte Toleranz verliehen, weshalb sie auch Toleranzler hießen.

VermögeRathsentschlusses und beziehungsweise Bürgervergleiche vom 16. März 1770 hatte jeder neuangehnede Bürger vor seiner Bürgeraufnahme gewisse Gebühren zu entrichten, welche in der ersten Klasse 21 Gulden 33 Kreuzer (36 M 94), in der zweiten 14 Gulden 8 Kreuzer (24 M 23), in der dritten 9 Gulden 48 Kreuzer (16 M 80) und in der vierten und letzten 7 Gulden 5 Kreuzer (12 M 14) betrugen. Diese Gebühren flossen aber nicht, wie man wohl glauben möchte, in die Stadtkassa, sondern wurden unter dem Amtsbürgermeister, dem Kammerschreiber, dem Stadtkammerdiener, dem Steuerdiener, den beiden Hochzeitsamts-Kommissarien, den Hochzeitsamts-Protokollisten, dem Stadthauptmann, dem Stadtlieutenant, dem Stadtobertambour, dem Stadthauspfleger, dem Zeughäusler, den beiden Prokuratoren, dem Rathsdiener, den vier Stadtsöldnern und den Amtsleuten und Gerichtsdienern nach Proportion ihrer amtlicher Stellung vertheilt.

Außerdem hatte inhaltlilch eines kurfürstlichen Generals vom 27. Dezember 1775 jder sich verehelichende Bürger zum Armenfond 2 Gulden (3 M 42), ein bürgerlicher Beisitzer den beiden Hochzeitsamts-Kommisarien miteinander 45 Kreuzer (1 M 29) und dem Protokollisten 15 Kreuzer (43) zu bezahlen.

Ferner hatte ein Münchner Bürgersohn bei seiner Aufnahme als Bürger von seinem Vermögen oder Heiratgut 2½ Prozent zum sogenannten Rüstgeld zu erledigen, eine fremde Mannsperson aber im gleichen Falle als Bürgerrecht 5 und zum Rüstgeld 2½ Prozent seines Vermögens oder Heitarsgutes zu entrichten, während eine fremde Frauensperson 2½ Prozent ihres Vermögens bezahlen mußte, wenn sie als Münchener Bürgerin aufgenommen werden wollte.

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